Probezeit: Wie lange geht sie maximal? Alles zu Dauer und Kündigungsfristen

Von Thomas Sesli
Aktualisiert am 22.04.2025 | Lesezeit ca. Min.

Willkommen im Job – aber erstmal auf Bewährung! Die Probezeit ist wie das erste Date mit deinem neuen Arbeitgeber: Beide Seiten schauen genau hin, ob’s wirklich passt. In den ersten Wochen entscheidet sich oft, ob aus dem Kennenlernen eine langfristige Beziehung wird – oder eben nicht. Was du über diese entscheidende Phase wissen musst, erfährst du bei acquisa.

In diesem Artikel behandeln wir unter anderem folgende Aspekte:

  • Rechtliche Grundlagen, darunter die maximal zulässige Länge der Probezeit und gesetzliche Regelungen zur Kündigungsfrist.
  • Möglichkeiten zur Verlängerung, Verkürzung oder individuellen Anpassung der Probezeit im Arbeitsvertrag.
  • Nützliche Tipps und Anregungen, um in der Probezeit erfolgreich zu bestehen und ein solides Arbeitsverhältnis aufzubauen.

Legen wir los!

Probezeit: Dauer und Kündigungsfristen im Überblick

Die Probezeit stellt eine bedeutende Orientierungsphase bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses dar – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Maximale Länge der Probezeit

Die maximale Dauer der Probezeit beträgt in Deutschland sechs Monate. Das ist im § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Innerhalb dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden – ohne Angabe von Gründen.

Verlängerung oder Verkürzung der Probezeit

Obwohl die gesetzliche Maximallänge sechs Monate beträgt, besteht für beide Vertragsparteien die Möglichkeit, eine individuell kürzere Probezeit vertraglich zu vereinbaren. Solche vereinbarten Zeiträume können zum Beispiel die Hälfte der gesetzlichen Dauer betragen.

Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist in der Regel unzulässig. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass bei Beginn eines anderen Arbeitsverhältnisses innerhalb desselben Unternehmens eine neue Probezeit in Kraft treten kann.

Kündigungsfristen und -gründe während der Probezeit

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen – für beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese Frist gilt unabhängig davon, wie lange du in der Probezeit schon gearbeitet hast.

  • Kein Grund nötig: Während der Probezeit muss kein Kündigungsgrund angegeben werden.
  • Aber: Kein Kündigungsschutz heißt nicht rechtlos! Kündigungen dürfen nicht diskriminierend oder sittenwidrig sein, z. B. wegen Schwangerschaft, Behinderung oder Religion.
  • Sonderkündigungsschutz greift trotzdem: Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder genießen auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz – hier ist in der Regel eine Zustimmung von Behörden nötig.

Probezeit im Ausbildungsverhältnis

Im Ausbildungsverhältnis ist die Probezeit sogar Pflicht. Laut § 20 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern.

Besonderheiten während der Probezeit in der Ausbildung:

  • Beide Seiten können jederzeit kündigen – fristlos und ohne Angabe von Gründen.
  • Nach der Probezeit wird die Kündigung schwieriger: Dann darf der Ausbilder nur aus wichtigem Grund kündigen, der Azubi mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder wechseln will.

Ist eine Probezeit immer vorgeschrieben?

Die Durchführung einer Probezeit ist nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Eine solche muss jedoch, falls sie stattfindet, im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorab vereinbart werden.

Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen

Auch in befristeten Arbeitsverträgen kann eine Probezeit vereinbart werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Kündigungsfrist während der Probezeit regelt.

  • Die maximale Dauer der Probezeit beträgt auch bei befristeten Verträgen sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Die Probezeit muss verhältnismäßig zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses sein. Bei einem auf drei Monate befristeten Vertrag wäre eine Probezeit von sechs Monaten nicht zulässig, da sie das Vertragsverhältnis faktisch überlagern würde.
  • Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden – ohne Angabe von Gründen (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die formalen Anforderungen an befristete Arbeitsverträge, unter anderem in § 14 TzBfG.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten während der Probezeit

Urlaubsanspruch und Urlaubsplanung

Obwohl Arbeitnehmer erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit ihren vollen Anspruch auf Urlaubstage erhalten, räumt § 5 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) auch während der Probezeit einen anteiligen Anspruch auf Urlaub ein. Dieser Anspruch kann je nach individueller Situation variieren und sollte bei der Planung des Urlaubs sowie in der Kommunikation mit Vorgesetzten berücksichtigt werden.

Erkrankung und Lohnfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stellt einen relevanten Aspekt während der Probezeit dar. Erst nach einer vierwöchigen Betriebszugehörigkeit greift die Lohnfortzahlung. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen der Probezeit bei krankheitsbedingter Abwesenheit keine Entlohnung erhalten.

Schwangerschaft und Mutterschutz

Wird eine Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger, ist sie dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft tritt der Sonderkündigungsschutz in Kraft, der im Mutterschutzgesetz geregelt ist. Infolgedessen ist eine Kündigung während der Probezeit in diesem Fall nicht mehr zulässig.

Besondere Personengruppen und Diskriminierungsschutz

Während der Probezeit gelten gesonderte Regelungen für bestimmte Personengruppen. Dazu gehören unter anderem:

  • Schwerbehinderte: Eine Kündigung während der Probezeit ist bei schwerbehinderten Mitarbeitern nur mit der Zustimmung des Integrationsamtes erlaubt. Andernfalls wäre eine solche Kündigung rechtswidrig.
  • Auszubildende: Im Gegensatz zu regulären Arbeitsverhältnissen existieren in Berufsausbildungsverhältnissen andere Regelungen. Eine fristlose Kündigung während der Probezeit ist beispielsweise nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Zudem sind die Kündigungsfristen in Ausbildungsverhältnissen häufig kürzer als in regulären Arbeitsverhältnissen.

Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und gegebenenfalls juristische Beratung suchen, um mögliche Diskriminierungen und unzulässige Kündigungen während der Probezeit abzuwehren.

Probezeit: 4 Tipps für erfolgreiches Bestehen
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Erfolg in der Probezeit: Tipps und Anregungen für Arbeitnehmer

Die Probezeit ist deine Chance, zu zeigen, dass du fachlich und menschlich ins Team passt. Mit der richtigen Einstellung und Vorbereitung kannst du positiv auffallen – und den Grundstein für ein langfristiges Arbeitsverhältnis legen. Hier sind zentrale Tipps, um gut durch die Probezeit zu kommen:

  • Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit: Zeige von Anfang an, dass man sich auf dich verlassen kann. Pünktlichkeit, sorgfältige Arbeit und eine gewissenhafte Erledigung deiner Aufgaben machen sofort einen guten Eindruck.
  • Aktives Zuhören und Fragen stellen: Gerade in den ersten Wochen wird viel Neues auf dich zukommen. Zeige Interesse, höre aufmerksam zu und stelle gezielt Fragen. Das signalisiert Lernbereitschaft und Engagement.
  • Kritik annehmen – und umsetzen: Konstruktive Kritik gehört zur Probezeit dazu. Nimm Rückmeldungen nicht persönlich, sondern als Chance zur Weiterentwicklung. Zeige, dass du lernfähig bist.
  • Eigeninitiative zeigen: Wenn du deine Aufgaben gut im Griff hast, kannst du proaktiv Hilfe anbieten oder Vorschläge einbringen. Das wird oft positiv wahrgenommen – solange es nicht überheblich wirkt.
  • Soziale Integration: Fachliche Leistung ist wichtig, aber auch das soziale Miteinander zählt. Versuche, dich gut ins Team einzufügen, sei freundlich, hilfsbereit und respektvoll im Umgang.
  • Zwischengespräche nutzen: Viele Unternehmen bieten während der Probezeit Feedbackgespräche an. Nutze diese Gelegenheiten, um deine Leistungen einzuschätzen, Fragen zu klären und Erwartungen abzugleichen.
  • Selbstreflexion: Was läuft gut, wo gibt es Unsicherheiten? Eine ehrliche Selbstbewertung hilft dir, gezielt an dir zu arbeiten und Feedback besser einzuordnen.

Für Arbeitgeber: Probezeit als Chance, Top-Talente zu binden

Die Probezeit ist nicht nur eine Bewährungsphase für neue Mitarbeiter, sondern auch eine wichtige Zeit für Arbeitgeber. Wer sie aktiv gestaltet, legt den Grundstein für eine langfristig erfolgreiche Zusammenarbeit. Hier sind zentrale Empfehlungen aus Arbeitgebersicht:

  • Strukturierter Onboarding-Prozess: Ein klar geplanter Start ist entscheidend. Neue Mitarbeitende sollten nicht nur ihre Aufgaben, sondern auch das Unternehmen, die Unternehmenskultur und Ansprechpartner kennenlernen. Ein strukturierter Einarbeitungsplan schafft Orientierung und Sicherheit.
  • Klare Kommunikation von Erwartungen: Gerade in der Anfangszeit ist Transparenz wichtig. Was wird erwartet? Wie wird Leistung gemessen? Wer ist Ansprechpartner bei Fragen? Klarheit hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Verbindlichkeit.
  • Regelmäßiges Feedback geben: Kontinuierliches, ehrliches Feedback ist essenziell. Statt nur am Ende der Probezeit ein Gespräch zu führen, sollten in kurzen Abständen Rückmeldungen erfolgen – sowohl zu positiven Entwicklungen als auch zu Verbesserungsmöglichkeiten.
  • Zeitnah reagieren: Wenn Probleme oder Fehlverhalten auftreten, sollten diese nicht „aufgespart“, sondern zeitnah angesprochen werden. Frühzeitige Gespräche können die Entwicklung positiv beeinflussen oder eine notwendige Trennung erleichtern.
  • Integration ins Team fördern: Ein gutes Arbeitsklima ist entscheidend für das Wohlbefinden neuer Mitarbeitender. Fördere die soziale Integration – etwa durch gemeinsame Mittagessen, Mentorenprogramme oder kleine Willkommensformate.
  • Mitarbeiter beobachten, nicht kontrollieren: Vertrauen ist die Basis. Beobachte die Entwicklung aufmerksam, aber mit Offenheit. Mikromanagement hemmt Eigeninitiative und erzeugt unnötigen Druck.
  • Rechtssicherheit wahren: Dokumentiere wichtige Gespräche, Leistungen und Auffälligkeiten während der Probezeit – insbesondere, wenn eine Kündigung in Betracht gezogen wird. So ist das Unternehmen im Streitfall abgesichert.

Fazit

Die maximale gesetzliche Probezeit beträgt sechs Monate, wobei sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, kürzere Zeiträume individuell zu vereinbaren. Innerhalb dieser Probezeit gilt für beide Parteien eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen. Für befristete Arbeitsverträge, Ausbildungsverhältnisse und bestimmte Personengruppen gibt es jedoch besondere Regelungen und Schutzbestimmungen, die beachtet werden sollten.

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