Das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Von Thomas Sesli
Aktualisiert am 13.06.2025 | Lesezeit ca. Min.

Ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag kann die Pläne für eine nebenberufliche Selbstständigkeit schnell zunichtemachen. Doch was verbirgt sich hinter solchen Klauseln und welche Konsequenzen können sie für Arbeitnehmer mit sich bringen?

In diesem Artikel betrachten wir die verschiedenen Aspekte des Wettbewerbsverbots im Arbeitsvertrag und beleuchten, wie sie sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beeinflussen.

Können wir loslegen?

Das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag: Grundlagen

Ein Wettbewerbsverbot ist eine vertragliche Regelung, die im Interesse des Arbeitgebers wirtschaftliche Aktivitäten der Arbeitnehmer während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschränkt.

Ziel dieser Regelung ist es, den Arbeitgeber vor wirtschaftlichem Schaden durch Konkurrenztätigkeiten und unerlaubten Wissenstransfer zu schützen.

Es ist zwischen zwei Arten von Wettbewerbsverboten zu unterscheiden: dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das für alle Arbeitnehmer gilt, und dem vertraglichen Wettbewerbsverbot, das nur greift, wenn es ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Letzteres wird auch als Non-Compete Clause (NCC) bezeichnet.

Gesetzliche Wettbewerbsverbote

Gesetzliche Wettbewerbsverbote gelten ausschließlich während eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Sie ergeben sich aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht (§ 242 BGB), die besagt, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht ohne dessen Zustimmung Konkurrenz machen dürfen. § 60 Handelsgesetzbuch konkretisiert diese Pflicht für bestimmte Arbeitnehmergruppen zusätzlich.

Grundsätzlich bedeutet das: Arbeitnehmer dürfen im Geschäftsfeld ihres Arbeitgebers weder selbstständig tätig sein noch für ein konkurrierendes Unternehmen arbeiten.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist bei einem Fotostudio angestellt. Daher darf er weder parallel für ein anderes Fotostudio arbeiten noch selbst ein solches eröffnen. Betreibt er hingegen nebenbei ein Geschäft für Computerzubehör, fällt das nicht unter das Wettbewerbsverbot – da es sich um eine völlig andere Branche handelt.

Vertragliche Wettbewerbsverbote

Vertragliche Wettbewerbsverbote (Non-Compete Clauses, NCCs) können das gesetzliche Wettbewerbsverbot entweder ausweiten oder einschränken. So kann etwa in Verträgen von Vorständen einer Aktiengesellschaft zusätzlich festgelegt werden, dass auch eine Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Kommanditist an einem Konkurrenzunternehmen unzulässig ist.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Doch wie sieht es nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aus? Grundsätzlich erlischt das Wettbewerbsverbot mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen. Viele Arbeitgeber fürchten jedoch, dass ehemalige Mitarbeitende ihr Wissen, ihre Kontakte oder Geschäftsgeheimnisse zugunsten eines Konkurrenten nutzen könnten.

Um dem vorzubeugen, werden sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Diese Regelungen finden sich in der Regel bereits im Arbeitsvertrag und legen fest, was der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen darf – und was nicht.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn bestimmte formale Anforderungen erfüllt sind – geregelt in den §§ 74 ff. HGB. Zwingend erforderlich ist die Schriftform gemäß § 74 Abs. 1 HGB: Beide Parteien müssen die Vereinbarung handschriftlich unterschreiben, ein bloßer E-Mail- oder Faxaustausch genügt nicht. Zudem muss der Arbeitnehmer ein unterschriebenes Exemplar erhalten. Mündliche Absprachen oder nachträgliche einseitige Festlegungen des Arbeitgebers sind nicht rechtswirksam.

Zulässige Inhalte eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Inhaltlich muss ein Wettbewerbsverbot den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs entsprechen. Es darf sich höchstens auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses erstrecken und beschränkt sich meist auf die Verpflichtung, keine konkurrierende Tätigkeit im Geschäftsbereich des ehemaligen Arbeitgebers auszuüben.

Laut § 74a HGB ist ein solches Verbot nur dann verbindlich, wenn es dem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient. Außerdem muss das Verbot räumlich (z. B. bestimmte Regionen) und inhaltlich (z. B. bestimmte Branchen oder Tätigkeiten) eingegrenzt sein. Wird der Arbeitnehmer durch die Klausel übermäßig in seiner beruflichen Freiheit eingeschränkt, kann das Verbot unverbindlich werden – mit der Folge, dass der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, ob er sich daran hält oder nicht.

Daher sollten Unternehmen bei der Formulierung auf eine klare und verhältnismäßige Eingrenzung achten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Karenzentschädigung

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, wenn es eine sogenannte Karenzentschädigung vorsieht. Diese muss laut § 74 Abs. 2 HGB mindestens die Hälfte der zuletzt erhaltenen vertraglichen Leistungen pro Jahr betragen. Dabei sind nicht nur das Grundgehalt, sondern auch variable Zahlungen wie Boni, Weihnachtsgeld oder geldwerte Vorteile (z. B. private Nutzung eines Dienstwagens) zu berücksichtigen.

Viele Arbeitgeber verweisen in ihren Klauseln direkt auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 74 ff. HGB – das ist rechtlich zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2006 – Az. 10 AZR 407/05). Wird jedoch nachteilig von diesen Vorgaben abgewichen, etwa durch zu niedrige Pauschalen oder veraltete Festbeträge, kann das gesamte Wettbewerbsverbot unverbindlich werden. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er sich daran hält und die Entschädigung beansprucht – oder nicht.

Ein häufiger Fehler: Der Arbeitgeber nennt einen fixen Betrag anstelle einer anteiligen Regelung („die Hälfte“). Steigt das Gehalt im Laufe des Arbeitsverhältnisses, passt die Klausel dann womöglich nicht mehr – und wird ebenfalls unverbindlich.

Anrechnung eigener Einkünfte

Verdient der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Wettbewerbsverbots Geld – etwa aus einer neuen Tätigkeit – wird dieses Einkommen auf die Karenzentschädigung angerechnet. Sobald die Summe aus Entschädigung und neuem Einkommen 110 % des vorherigen Monatsgehalts inklusive variabler Bestandteile übersteigt, wird die Karenzentschädigung entsprechend gekürzt.

Muss der Arbeitnehmer aufgrund der räumlichen Beschränkungen des Wettbewerbsverbots seinen Wohnort wechseln, steigt diese Grenze auf 125 %.

Nichtigkeitsgründe für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann unter bestimmten Umständen unwirksam werden. Beispiele hierfür sind:

  • Die Schriftform wurde nicht eingehalten: Um die Gültigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu gewährleisten, muss die Wettbewerbsklausel eindeutig und schriftlich im Arbeitsvertrag verankert sein.
  • Im Falle einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Liegt dem Arbeitgeber ein wichtiger Grund vor, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist zu beenden, entfällt auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
  • Es liegt eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit vor: Das bedeutet, dass das Wettbewerbsverbot den ehemaligen Mitarbeiter unangemessen in seiner beruflichen Weiterentwicklung benachteiligt.

Missachtung von Wettbewerbsverboten: Das kann passieren

Bei Nichteinhaltung von Wettbewerbsverboten kann dies empfindliche Folgen für den Arbeitnehmer mit sich bringen:

  1. Schadensersatzforderungen: Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann dazu führen, dass der Arbeitgeber Schadensersatzforderungen stellt. In diesem Fall muss er nachweisen, dass durch die Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters ein finanzieller Verlust für das Unternehmen entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden.
  2. Vertragsstrafe: Arbeitsverträge enthalten häufig eine Vertragsstrafe, die der Arbeitnehmer im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot zu zahlen hat.
  3. Kündigung: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn der Arbeitnehmer das Verbot missachtet. Aber: Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, sollte er in der Regel eine Abmahnung erteilen, um auf die unzulässige Konkurrenztätigkeit hinzuweisen und dem Arbeitnehmer die Chance zu geben, sein Verhalten zu ändern. Wenn die Abmahnung keinen Erfolg zeigt und der Mitarbeiter weiterhin Konkurrenzgeschäfte betreibt, kann eine ordentliche Kündigung in Betracht gezogen werden. Die Rechtsprechung betrachtet wettbewerbsschädigendes Verhalten als erhebliches Interesse des Arbeitgebers, das eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Wettbewerbsverbot: 4 Tipps für rechtskonforme Regelungen
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Fazit

Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag dienen dem Schutz von Arbeitgebern vor wirtschaftlichen Schäden durch Konkurrenztätigkeiten und unerlaubten Wissenstransfer. Arbeitsverträge können sowohl ein allgemeines Verbot als auch nachvertragliche Verbote beinhalten. Dabei ist es wichtig, bestimmte rechtliche Grundlagen zu beachten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren.

Disclaimer

Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte gestellt. Die in diesem Beitrag zur Verfügung gestellten Informationen sind unverbindlich, ersetzen keine juristische Beratung und stellen keine Rechtsauskunft dar.

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